Eine Frau half im Rahmen eines Sonntagsausflugs spontan vier Bekannten beim Viehtrieb. Diese trieben fünf Kühe mit Kälbern über die Straße auf eine gegenüberliegende Weide. Dabei wurde die Frau von einem Motorrad erfasst und erlitt mehrere Knochenbrüche.
Sie beantragte bei der Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall. Dies lehnte die Berufsgenossenschaft jedoch ab, weil die Verletzte keine dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dienende Tätigkeit erbracht habe.
Das LSG Darmstadt (Az: L 3 U 134/09) hat der Berufsgenossenschaft Recht gegeben.
Zwar könnten auch unentgeltliche Tätigkeiten arbeitnehmerähnlich sein. Es müsse sich jedoch um eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handeln. Nach ihren eigenen Angaben wollte die Klägerin ihren langjährig Bekannten etwa fünf Minuten beim Viehtrieb helfen. Dies sei im Sinne einer üblichen, geringfügigen und alltäglichen Gefälligkeit ein geradezu selbstverständlicher Hilfsdienst gewesen. Ähnlich sei dies einem Botengang über die Straße zur Übermittlung einer Nachricht an den Nachbarn oder der Einweisung eines Nachbarn in die Garage. All dies seien jedoch unversicherte Hilfeleistungen, die mit einer aus einem Arbeitsverhältnis geschuldeten Tätigkeit nicht vergleichbar seien.
Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Chemnitz und berichte über Wissenswertes und Kurzweiliges aus dem Sozialrecht und meiner Anwaltstätigkeit
Montag, 12. September 2011
Donnerstag, 1. September 2011
Jobcenter muss Private Krankenversicherung bezahlen - nicht nur den Basistarif
Privat krankenversicherte Sozialhilfeempfänger wurden bislang vom Jobcenter und Sozialgerichten auf die Zumutbarkeit einer Absicherung im Basistarif verwiesen.
Eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgericht (30.08.2011, Az.: L 8 SO 26/11 - PM 14/2011) besagt nun, dass kein Zwang zum Abschluss eines solchen Basistarifs besteht. Vielmehr hat das Jobcenter bzw. der Sozialhilfeträger die Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung auch dann zu übernehmen, wenn der Sozialhilfeempfänger einen anderen Tarif gewählt hat.
Eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgericht (30.08.2011, Az.: L 8 SO 26/11 - PM 14/2011) besagt nun, dass kein Zwang zum Abschluss eines solchen Basistarifs besteht. Vielmehr hat das Jobcenter bzw. der Sozialhilfeträger die Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung auch dann zu übernehmen, wenn der Sozialhilfeempfänger einen anderen Tarif gewählt hat.
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