Dienstag, 28. Mai 2013

Ein Schuß ins Knie ist kein Arbeitsunfall

Überfälle sind nicht gern gesehen. Kommt dabei jemand zu Schaden, ist es oft mit Mühen verbunden, entsprechenden Schadensersatz zu erhalten - wenn überhaupt. Es wäre doch gut, wenn auch woanders noch etwas Geld herkommen würde, warum nicht von der Berufsgenossenschaft, wenn der Überfall auf Arbeit geschieht? 

Das dachte sich wohl auch ein Mitarbeiter einer Bausparkasse, der in einem Home Office im eigenen Wohnhaus in Dresden tätig war.

Im März 2007 öffnete er auf ein Läuten die Hauseingangstür und wurde sofort von zwei Männern mit einer Pistole bedroht. Im Schlafzimmer schossen ihn die Täter in beide Kniegelenke. Danach verließen sie das Haus, ohne Wertsachen mitzunehmen.

Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen konnte sich der Bausparkassenvertreter den Überfall nur mit Streitereien um Fördermittelzusagen von einer Million an einen Verein erklären. Die Vereinsmitglieder hätten ihm gegenüber damit gedroht, mal zwei Russen vorbeizuschicken, falls das schiefgehen sollte. Für diesen Verein war er privat als Berater tätig.

Tatsächlich wurden zwei wegen diesem Überfall Angeklagte im März 2008 rechtskräftig zu Freiheitsstrafen von fünf bzw. vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.


Der verletzte Bausparkassenvertreter wollte nun, das dieser Überfalll als Arbeitsunfall von der Berufsgenossenschaft anerkannt wird. Diese lehnte jedoch ab und verwies darauf, dass der Überfall auf private Gründe zurückzuführen sei.

Auch das angerufene Sozialgericht Dresden hat das Begehren des Bausparkassenvertreters abgewiesen.

Ein abhängig Beschäftigter steht bei einem vorsätzlichen tätlichen Angriff (nur) dann unter Versicherungsschutz, wenn der Angriff des Täters aus betriebsbezogenen Motiven erfolgt. Die Motive der Täter waren hier aber am ehesten auf die private Tätigkeit des Bausparkassenvertreters als Berater für einen Verein zurückzuführen.

Unerheblich sei, dass der Überfall zufällig zum Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Versicherungsangestellter erfolgte. Ein Zusammenhang des Überfalls mit einer versicherten Tätigkeit sei nicht feststellbar.

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