Mittwoch, 30. Juli 2014

Nicht jede Weihnachtsfeier ist unfallversichert

Oft treffen sich Kollegen in der Weihnachtszeit zur Weihnachtsfeier. Mal ist es vom Unternehmen organisiert, mal privat von den Kollegen. Während dies noch relativ einfach erscheint hinsichtlich der Einordnung, ob ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, ist dies schon schwieriger, wenn lediglich eine Abteilung eines Unternehmens eine Weihnachtsfeier durchführt.

Eine Angestellte der Deutschen Rentenversicherung Hessen arbeitet in einer Dienststelle in Nordhessen. Zusätzlich zum Weihnachtsumtrunk der gesamten Dienstelle mit 230 Mitarbeitern war es den Unterabteilungen gestattet, eigene Weihnachtsfeiern während der Dienstzeit zu organisieren. Die Abteilung der Angestellten führte eine Wanderung durch, an welcher zehn der insgesamt 13 Personen teilnahmen. Bei diesem Ausflug stürzte die Frau und verletzte sich an Ellenbogen und Handgelenk. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass die Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offen gestanden habe. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen seien nur unfallversichert, wenn alle Beschäftigten teilnehmen könnten. Hiergegen erhob die Angestellte Klage zum SG Kassel, welches den Bescheid aufhob und einen Arbeitsunfall feststellte.

Auf die Berufung hin, hat das LSG Darmstadt das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts liegt kein gesetzlicher Versicherungsschutz vor. Sei die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung freiwillig, könne sie zwar der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden, weil solche Veranstaltungen den Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung zu fördern geeignet seien. Diese Ausweitung des Versicherungsschutzes durch die Rechtsprechung sei aber eng zu begrenzen. Voraussetzung sei daher, dass die Veranstaltung von der Unternehmensleitung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werde und allen Beschäftigten offen stehe. Bei großen Betrieben könne an die Stelle des Gesamtbetriebes eine einzelne Abteilung treten. Bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen mit etwa 2.350 wäre dies die örtliche Dienststelle der Angestellten mit ca. 230 Beschäftigten, nicht aber eine kleine Unterabteilung mit lediglich 13 Mitarbeitern. Zudem könne mit der Wahl einer Aktivität, die von vornherein nur für einen eng begrenzten Personenkreis umsetzbar sei, kein Unfallversicherungsschutz herbeigeführt werden.

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